Aufrechnungseinrede im bulgarischen gerichtlichen Erkenntnisverfahren
Parole chiave:
Aufrechnungseinrede, Aufrechnungswillenserklärung, Beklagte, eventuelle Aufrechnungseinrede, Gegenforderung, gerichtliches Erkenntnisverfahren, Widerklage, Rechtskraft der gerichtlichen EntscheidungAbstract
Dieser Artikel befasst sich mit der Aufrechnungseinrede im bulgarischen gerichtlichen Erkenntnisverfahren. Als Ausgangsschwerpunkt werden die Spezifik der Aufrechnung im bulgarischen materiellen Recht und die Spezifik des Umfangs der objektiven Grenzen der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im bulgarischen Prozessrecht erläutert. Analysiert werden der Gegenstand der Aufrechnungseinrede und die Notwendigkeit einer ausreichenden Individualisierung der Aufrechnungseinrede. Untersucht wird die Spezifik der Aufrechnungseinrede als ein Verteidigungsmittel des Beklagten gegenüber der Klage und ein Mittel zur Verteidigung seiner Gegenforderung und seines Aufrechnungsrechtes, die der Verteidigung gegen die Klage untergeordnet ist. Es wurde ein Vergleich gezogen zwischen der Aufrechnungseinrede und der Widerklage. Im Zusammenhang mit den im Art. 133 ZPO festgelegten Frühpräklusionen wurden die Probleme erläutert hinsichtlich des Zeitpunktes bis wann die Aufrechnnngseinrede im gerichtlichem Erkenntisverfahren erhoben werden kann. Analysiert wurde der Umfang der objektiven Grenzen der Rechtskraft der über die Aufrechnungseinrede erlassenen Gerichtsentscheidung, darunter auch wenn die Gegenforderung des Beklagten höher ist als die Forderung des Klägers. Untersucht wurden die Probleme der Aufrechnungseinrede und der im Art. 103 Abs. 1 GVV festgelegten Vorschrift über die Liquidität der Forderung des Klägers und die Aufrechnungswillenserklärung.